Soli aus Ihrem zu versteuernden Einkommen, mit Freigrenze und Milderungszone.
Solidaritätszuschlag
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Einkommensteuer
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Status
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Ihre Aufschlüsselung
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Vom Pflichtzuschlag zur Reichensteuer light
Der Solidaritätszuschlag wurde einst zur Finanzierung der deutschen Einheit eingeführt und betrug 5,5 Prozent der Einkommensteuer für nahezu alle. Seit 2021 ist er für die große Mehrheit abgeschafft. Möglich macht das eine hohe Freigrenze: Erst wenn die festgesetzte Einkommensteuer 19.950 Euro bei Einzelveranlagung übersteigt, wird überhaupt Soli fällig. Für einen ledigen Arbeitnehmer entspricht das einem zu versteuernden Einkommen von rund 73.500 Euro. Wer darunter bleibt, zahlt keinen Cent Soli mehr.
Die Milderungszone verhindert den harten Sprung
Ohne Übergang würde jemand knapp über der Freigrenze sofort den vollen Zuschlag auf seine gesamte Steuer zahlen. Das wäre unfair. Deshalb gibt es die Milderungszone: In ihr darf der Soli höchstens 11,9 Prozent des Betrags ausmachen, um den die Einkommensteuer die Freigrenze überschreitet. So wächst der Zuschlag sanft, bis er bei sehr hohen Einkommen die regulären 5,5 Prozent erreicht. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 80.000 Euro liegt die Einkommensteuer eines Ledigen bereits über der Freigrenze, der Soli wird über die Milderungsformel berechnet und beträgt nur einen Bruchteil des vollen Satzes.
Gilt der Soli auch auf Kapitalerträge?
Ja, aber unabhängig von dieser Freigrenze. Auf die Abgeltungsteuer von 25 Prozent wird der volle Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent erhoben, ganz gleich wie hoch Ihr übriges Einkommen ist. Die Freigrenze und die Milderungszone gelten nur für die veranlagte Einkommensteuer auf Arbeits- und Unternehmenseinkommen.
So wird der Soli Schritt für Schritt berechnet
Die Berechnung folgt drei Stufen. Zunächst wird die festgesetzte Einkommensteuer ermittelt, zum Beispiel nach dem Grundtarif (Einzelveranlagung) oder dem Splittingtarif (Zusammenveranlagung). Im zweiten Schritt prüft das Finanzamt, ob diese Steuer die Freigrenze übersteigt. Liegt sie darunter, ist der Soli null. Im dritten Schritt wird die Milderungszone angewendet: Der Soli beträgt das Minimum aus (a) 5,5 Prozent der Einkommensteuer und (b) 11,9 Prozent des Betrags, um den die Einkommensteuer die Freigrenze übersteigt.
Ein Rechenbeispiel: Ein Lediger hat eine festgesetzte Einkommensteuer von 21.000 Euro. Die Freigrenze liegt bei 19.950 Euro, der Überschreitungsbetrag beträgt also 1.050 Euro. Die Milderungsformel ergibt 11,9 Prozent von 1.050 Euro, das sind 124,95 Euro. Der volle Satz ergäbe 5,5 Prozent von 21.000 Euro, das sind 1.155 Euro. Da 124,95 Euro kleiner ist, zahlt diese Person nur 124,95 Euro Soli. Erst bei deutlich höheren Einkommen verlässt man die Milderungszone und zahlt den vollen Satz von 5,5 Prozent.
Häufige Fehler beim Soli im Steuerbescheid
Ein verbreiteter Irrtum ist, den Soli auf das zu versteuernde Einkommen zu beziehen statt auf die festgesetzte Einkommensteuer. Der Soli ist ein Zuschlag auf die Steuer, nicht auf das Einkommen. Wer also 80.000 Euro zu versteuerndes Einkommen hat, rechnet nicht 5,5 Prozent von 80.000 Euro, sondern 5,5 Prozent der sich daraus ergebenden Einkommensteuer (sofern die Freigrenze überschritten ist).
Ein zweiter Fehler betrifft die Zusammenveranlagung. Viele Paare nutzen den Splittingtarif, vergessen aber, dass sich dadurch auch die doppelte Freigrenze von 39.900 Euro ergibt. Wer die Freigrenze der Einzelveranlagung als Maßstab nimmt, überschätzt den Soli. Der Rechner oben berücksichtigt beide Fälle korrekt. Ein dritter häufiger Fehler ist die Annahme, dass Kapitalerträge von der Freigrenze profitieren. Das tun sie nicht: Auf Abgeltungsteuer fällt der volle Soli von 5,5 Prozent an, sobald Erträge den Sparerpauschbetrag (1.000 Euro für Ledige, 2.000 Euro für Verheiratete) übersteigen.