Soli aus Ihrem zu versteuernden Einkommen, mit Freigrenze und Milderungszone.
Solidaritätszuschlag
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Einkommensteuer
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Status
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Vom Pflichtzuschlag zur Reichensteuer light
Der Solidaritätszuschlag wurde einst zur Finanzierung der deutschen Einheit eingeführt und betrug 5,5 Prozent der Einkommensteuer für nahezu alle. Seit 2021 ist er für die große Mehrheit abgeschafft. Möglich macht das eine hohe Freigrenze: Erst wenn die festgesetzte Einkommensteuer 19.950 Euro bei Einzelveranlagung übersteigt, wird überhaupt Soli fällig. Für einen ledigen Arbeitnehmer entspricht das einem zu versteuernden Einkommen von rund 73.500 Euro. Wer darunter bleibt, zahlt keinen Cent Soli mehr.
Die Milderungszone verhindert den harten Sprung
Ohne Übergang würde jemand knapp über der Freigrenze sofort den vollen Zuschlag auf seine gesamte Steuer zahlen. Das wäre unfair. Deshalb gibt es die Milderungszone: In ihr darf der Soli höchstens 11,9 Prozent des Betrags ausmachen, um den die Einkommensteuer die Freigrenze überschreitet. So wächst der Zuschlag sanft, bis er bei sehr hohen Einkommen die regulären 5,5 Prozent erreicht. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 80.000 Euro liegt die Einkommensteuer eines Ledigen bereits über der Freigrenze, der Soli wird über die Milderungsformel berechnet und beträgt nur einen Bruchteil des vollen Satzes.
Gilt der Soli auch auf Kapitalerträge?
Ja, aber unabhängig von dieser Freigrenze. Auf die Abgeltungsteuer von 25 Prozent wird der volle Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent erhoben, ganz gleich wie hoch Ihr übriges Einkommen ist. Die Freigrenze und die Milderungszone gelten nur für die veranlagte Einkommensteuer auf Arbeits- und Unternehmenseinkommen.