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Einkommensteuer-Rechner 2025

Kostenloser Einkommensteuer-Rechner für 2025. Berechnet die tarifliche Einkommensteuer nach Paragraf 32a EStG, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer aus Ihrem zu versteuernden Einkommen.

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Tarifliche Einkommensteuer auf Ihr zu versteuerndes Einkommen, plus Soli und Kirchensteuer.

Steuer gesamt (ESt + Soli + KiSt)

Einkommensteuer

Solidaritätszuschlag

Durchschnittssteuersatz

Grenzsteuersatz

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Der progressive Tarif nach Paragraf 32a EStG

Die deutsche Einkommensteuer kennt keine festen Stufen wie viele andere Länder, sondern eine durchgehende Formel. Bis zum Grundfreibetrag von 12.096 Euro im Jahr 2025 bleibt das Einkommen steuerfrei. Direkt darüber beginnt der Eingangssteuersatz von 14 Prozent, der mit jedem weiteren Euro stetig ansteigt. Diese Progression läuft bis zum Spitzensteuersatz von 42 Prozent, der ab einem zu versteuernden Einkommen von 68.480 Euro greift. Sehr hohe Einkommen ab 277.826 Euro unterliegen zusätzlich der sogenannten Reichensteuer von 45 Prozent. Wichtig ist der Unterschied zwischen Grenz- und Durchschnittssteuersatz: Nur der zuletzt verdiente Euro wird mit dem hohen Grenzsatz belastet, Ihr gesamtes Einkommen jedoch mit dem deutlich niedrigeren Durchschnittssatz.

Ein lediger Single mit 45.000 Euro zu versteuerndem Einkommen

Nehmen wir einen alleinstehenden Arbeitnehmer mit einem zu versteuernden Einkommen von 45.000 Euro im Jahr 2025. Da dieser Betrag in der dritten Tarifzone liegt, wird die Steuer über die amtliche Formel berechnet. Das Ergebnis sind rund 8.961 Euro Einkommensteuer, also ein Durchschnittssteuersatz von etwa 19,9 Prozent. Der Grenzsteuersatz an dieser Stelle liegt bereits bei rund 34 Prozent. Solidaritätszuschlag fällt nicht an, weil die festgesetzte Steuer unter der Freigrenze von 19.950 Euro bleibt.

Grundtarif oder Splittingtarif

Verheiratete und eingetragene Lebenspartner können sich zusammen veranlagen lassen. Dann gilt der Splittingtarif: Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen wird halbiert, die Steuer auf diese Hälfte berechnet und anschließend verdoppelt. Bei sehr unterschiedlichen Einkommen der Partner senkt das die Steuerlast spürbar, weil ein Teil des höheren Einkommens in die niedrigeren Tarifzonen des anderen Partners rutscht. Verdienen beide etwa gleich viel, bringt das Splitting kaum einen Vorteil. Dieser Rechner zeigt die reine Jahressteuer aus dem zu versteuernden Einkommen. Was vom Bruttolohn nach Sozialabgaben und Lohnsteuer netto übrig bleibt, ist eine andere Frage, für die Sie den Sozialabgaben-Rechner ergänzend nutzen.

Ist das zu versteuernde Einkommen dasselbe wie mein Bruttogehalt?

Nein. Das zu versteuernde Einkommen ist Ihr Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten, Sonderausgaben wie Vorsorgeaufwendungen, außergewöhnlicher Belastungen und Freibeträge. Es liegt also in der Regel deutlich unter dem Bruttolohn. Den genauen Wert finden Sie in Ihrem Steuerbescheid; für eine Schätzung ziehen Sie grob die Sozialversicherungsbeiträge und den Arbeitnehmer-Pauschbetrag vom Brutto ab.

Häufige Fehler bei der Einkommensteuererklärung

Viele Steuerpflichtige verschenken Geld, weil sie bestimmte Abzüge übersehen oder falsch berechnen. Zu den häufigsten Fehlern zählen:

  • Werbungskosten unter dem Pauschbetrag: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 1.230 Euro und wird automatisch berücksichtigt. Übersteigen Ihre tatsächlichen Kosten diesen Betrag (zum Beispiel durch Fahrtkosten, Arbeitsmittel oder Fortbildungen), lohnt sich eine Einzelauflistung.
  • Vorsorgeaufwendungen nicht vollständig angeben: Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben absetzbar. Riester- und Rürup-Beiträge senken das zu versteuernde Einkommen zusätzlich.
  • Kirchensteuer nicht als Sonderausgabe absetzen: Gezahlte Kirchensteuer mindert als Sonderausgabe das zu versteuernde Einkommen im Folgejahr. Viele vergessen diesen Abzug, obwohl er automatisch aus dem Steuerbescheid hervorgeht.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen nicht geltend machen: Handwerkerkosten (bis 1.200 Euro Steuerermäßigung pro Jahr) und haushaltsnahe Dienstleistungen (bis 4.000 Euro) mindern direkt die festgesetzte Steuer, nicht nur das zu versteuernde Einkommen.

Tarifzonen 2025 auf einen Blick

Die vier Tarifzonen nach Paragraf 32a EStG für die Einzelveranlagung 2025 zeigen, ab welchem Einkommen welcher Grenzsteuersatz erstmals gilt:

Zone Zu versteuerndes Einkommen Grenzsteuersatz
Grundfreibetragbis 12.096 EUR0 %
Progressionszone 112.097 bis 17.442 EUR14 % bis rund 24 %
Progressionszone 217.443 bis 68.480 EUR24 % bis 42 %
Spitzensteuersatz68.481 bis 277.825 EUR42 %
Reichensteuerab 277.826 EUR45 %

Beim Splittingtarif gelten die gleichen Grenzen, jedoch bezogen auf das halbe gemeinsame Einkommen. Die Steuer auf diese Hälfte wird anschließend verdoppelt.

Frequently asked questions

Wie wird die Einkommensteuer 2025 berechnet?
Die Einkommensteuer folgt dem Tarif nach Paragraf 32a EStG. Bis zum Grundfreibetrag von 12.096 Euro fällt keine Steuer an. Danach steigt der Grenzsteuersatz progressiv von 14 Prozent bis auf 42 Prozent (ab rund 68.480 Euro) und 45 Prozent (Reichensteuer ab 277.826 Euro). Ehepaare mit Zusammenveranlagung nutzen den Splittingtarif, der die Steuer auf das halbe Einkommen verdoppelt.
Was ist der Unterschied zwischen Durchschnitts- und Grenzsteuersatz?
Der Grenzsteuersatz ist der Satz auf den nächsten verdienten Euro. Der Durchschnittssteuersatz ist die gesamte Steuer geteilt durch das zu versteuernde Einkommen und liegt wegen des progressiven Tarifs immer darunter.
Ab wann fällt 2025 Solidaritätszuschlag an?
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer. Dank der 2021 stark angehobenen Freigrenze zahlen ihn nur noch Personen, deren Einkommensteuer 19.950 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 39.900 Euro (Zusammenveranlagung) übersteigt. Zwischen Freigrenze und dem Ende der Milderungszone (rund 35.086 bzw. 70.172 Euro Steuer) greift eine gleitende Regelung, damit kein Stufensprung entsteht.
Was ist das zu versteuernde Einkommen und wie ermittle ich es?
Das zu versteuernde Einkommen (zvE) ist das Bruttoeinkommen abzüglich aller Freibeträge und Abzüge: Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 Euro), Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung (als Vorsorgeaufwendungen), gegebenenfalls Werbungskosten über dem Pauschbetrag sowie Sonderausgaben wie Spenden. Es liegt daher in der Regel spürbar unter dem Bruttolohn. Den exakten Wert weist das Finanzamt im Steuerbescheid aus.

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Sources

  1. Paragraf 32a EStG (Einkommensteuertarif), Lohnsteuer-Handbuch 2025, Bundesministerium der Finanzen
  2. Solidaritaetszuschlaggesetz 1995 (Freigrenze und Milderungszone), Bundesministerium der Finanzen
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