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Einkommensteuer-Rechner 2025

Kostenloser Einkommensteuer-Rechner für 2025. Berechnet die tarifliche Einkommensteuer nach Paragraf 32a EStG, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer aus Ihrem zu versteuernden Einkommen.

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Tarifliche Einkommensteuer auf Ihr zu versteuerndes Einkommen, plus Soli und Kirchensteuer.

Steuer gesamt (ESt + Soli + KiSt)

Einkommensteuer

Solidaritätszuschlag

Durchschnittssteuersatz

Grenzsteuersatz

Der progressive Tarif nach Paragraf 32a EStG

Die deutsche Einkommensteuer kennt keine festen Stufen wie viele andere Länder, sondern eine durchgehende Formel. Bis zum Grundfreibetrag von 12.096 Euro im Jahr 2025 bleibt das Einkommen steuerfrei. Direkt darüber beginnt der Eingangssteuersatz von 14 Prozent, der mit jedem weiteren Euro stetig ansteigt. Diese Progression läuft bis zum Spitzensteuersatz von 42 Prozent, der ab einem zu versteuernden Einkommen von 68.480 Euro greift. Sehr hohe Einkommen ab 277.826 Euro unterliegen zusätzlich der sogenannten Reichensteuer von 45 Prozent. Wichtig ist der Unterschied zwischen Grenz- und Durchschnittssteuersatz: Nur der zuletzt verdiente Euro wird mit dem hohen Grenzsatz belastet, Ihr gesamtes Einkommen jedoch mit dem deutlich niedrigeren Durchschnittssatz.

Ein lediger Single mit 45.000 Euro zu versteuerndem Einkommen

Nehmen wir einen alleinstehenden Arbeitnehmer mit einem zu versteuernden Einkommen von 45.000 Euro im Jahr 2025. Da dieser Betrag in der dritten Tarifzone liegt, wird die Steuer über die amtliche Formel berechnet. Das Ergebnis sind rund 8.961 Euro Einkommensteuer, also ein Durchschnittssteuersatz von etwa 19,9 Prozent. Der Grenzsteuersatz an dieser Stelle liegt bereits bei rund 34 Prozent. Solidaritätszuschlag fällt nicht an, weil die festgesetzte Steuer unter der Freigrenze von 19.950 Euro bleibt.

PositionBetrag
Zu versteuerndes Einkommen45.000 EUR
Einkommensteuer (Grundtarif)8.961 EUR
Solidaritätszuschlag0 EUR (unter Freigrenze)
Durchschnittssteuersatz19,9 %
Grenzsteuersatzrund 34 %

Grundtarif oder Splittingtarif

Verheiratete und eingetragene Lebenspartner können sich zusammen veranlagen lassen. Dann gilt der Splittingtarif: Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen wird halbiert, die Steuer auf diese Hälfte berechnet und anschließend verdoppelt. Bei sehr unterschiedlichen Einkommen der Partner senkt das die Steuerlast spürbar, weil ein Teil des höheren Einkommens in die niedrigeren Tarifzonen des anderen Partners rutscht. Verdienen beide etwa gleich viel, bringt das Splitting kaum einen Vorteil. Dieser Rechner zeigt die reine Jahressteuer aus dem zu versteuernden Einkommen. Was vom Bruttolohn nach Sozialabgaben und Lohnsteuer netto übrig bleibt, ist eine andere Frage, für die Sie den Sozialabgaben-Rechner ergänzend nutzen.

Ist das zu versteuernde Einkommen dasselbe wie mein Bruttogehalt?

Nein. Das zu versteuernde Einkommen ist Ihr Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten, Sonderausgaben wie Vorsorgeaufwendungen, außergewöhnlicher Belastungen und Freibeträge. Es liegt also in der Regel deutlich unter dem Bruttolohn. Den genauen Wert finden Sie in Ihrem Steuerbescheid; für eine Schätzung ziehen Sie grob die Sozialversicherungsbeiträge und den Arbeitnehmer-Pauschbetrag vom Brutto ab.

Frequently asked questions

Wie wird die Einkommensteuer 2025 berechnet?
Die Einkommensteuer folgt dem Tarif nach Paragraf 32a EStG. Bis zum Grundfreibetrag von 12.096 Euro fällt keine Steuer an. Danach steigt der Grenzsteuersatz progressiv von 14 Prozent bis auf 42 Prozent (ab rund 68.480 Euro) und 45 Prozent (Reichensteuer ab 277.826 Euro). Ehepaare mit Zusammenveranlagung nutzen den Splittingtarif, der die Steuer auf das halbe Einkommen verdoppelt.
Was ist der Unterschied zwischen Durchschnitts- und Grenzsteuersatz?
Der Grenzsteuersatz ist der Satz auf den nächsten verdienten Euro. Der Durchschnittssteuersatz ist die gesamte Steuer geteilt durch das zu versteuernde Einkommen und liegt wegen des progressiven Tarifs immer darunter.

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Sources

  1. Paragraf 32a EStG (Einkommensteuertarif), Lohnsteuer-Handbuch 2025, Bundesministerium der Finanzen
  2. Solidaritaetszuschlaggesetz 1995 (Freigrenze und Milderungszone), Bundesministerium der Finanzen
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