Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Pflegeversicherung 2025, inklusive Kinderlosenzuschlag und Sachsen-Sonderregelung.
Arbeitnehmeranteil monatlich
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Beitragssatz gesamt
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Kinderlosenzuschlag
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AG-Anteil monatlich
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Jahresbeitrag AN
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Ihre Aufschlüsselung
Aktualisiert sich live| Position | Betrag |
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Grundlagen der gesetzlichen Pflegeversicherung
Die gesetzliche Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung, SPV) ist ein Pflichtversicherungszweig der deutschen Sozialversicherung und finanziert Leistungen bei Pflegebeduerftigkeit. Sie wurde 1995 als fuenfter Zweig der Sozialversicherung eingefuehrt und wird paritaetisch von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen. Rechtliche Grundlage ist das Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Beitraege werden auf das beitragspflichtige Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben, die seit 2024 auf 5.512,50 Euro monatlich (66.150 Euro jaehrlich) festgesetzt ist. Oberhalb dieser Grenze fallen keine weiteren Pflegebeitraege an. Freiwillig Krankenversicherte zahlen die Beitraege in voller Hoehe selbst.
Beitragssaetze 2025 im Detail
Der allgemeine Beitragssatz betraegt seit dem 1. Juli 2023 unver aendert 3,6 Prozent. Dieser Satz gilt fuer Versicherte mit Kindern. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen ihn grundsaetzlich je zur Haelfte, also je 1,8 Prozent. Fuer Kinderlose ab 23 Jahren erhoehen sich die Arbeitnehmerabzuege um 0,6 Prozentpunkte auf insgesamt 2,4 Prozent, waehrend der Arbeitgeberanteil bei 1,8 Prozent bleibt. Der maximale Monatsbeitrag fuer Arbeitnehmer mit Kindern betraegt 99,23 Euro (1,8 Prozent von 5.512,50 Euro), fuer Kinderlose 115,76 Euro (2,1 Prozent). Rentner zahlen den Beitrag ohne Arbeitgeberzuschuss allein.
| Gruppe | AN-Satz | AG-Satz |
|---|---|---|
| Mit Kindern (andere BL) | 1,80 % | 1,80 % |
| Kinderlos ab 23 (andere BL) | 2,40 % | 1,80 % |
| Mit Kindern (Sachsen) | 2,80 % | 0,80 % |
| Kinderlos ab 23 (Sachsen) | 3,40 % | 0,80 % |
Kinderlosenzuschlag: Wer zahlt ihn und ab wann?
Der Kinderlosenzuschlag von 0,6 Prozentpunkten trifft alle Pflichtversicherten, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren wurden, das 23. Lebensjahr vollendet haben und keine Kinder haben oder hatten. Er traegt allein der Arbeitnehmer, sodass der paritaetische Grundsatz hier durchbrochen wird. Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2001, das verlangte, Eltern bei der Pflegeversicherung zu entlasten, weil sie durch die Kindererziehung bereits einen Generationenbeitrag leisten. Wer ein Kind bekommt oder adoptiert, verliert den Zuschlag ab dem darauffolgenden Monat. Pflegeeltern und Stiefeltern koennen ebenfalls Befreiung beantragen. Der Zuschlag gilt bundesweit gleich, wird jedoch in Sachsen auf die ohnehin erhoehte Bemessungsgrundlage aufgeschlagen.
Die Sachsen-Sonderregelung nach Paragraf 58 SGB XI
Als einziges Bundesland hat Sachsen den Buss- und Bettag als gesetzlichen Feiertag erhalten. Alle anderen Laender strichen ihn 1995, um die Arbeitgeberlast durch die neu eingefuehrte Pflegeversicherung zu kompensieren. Als Ausgleich tragen saechsische Arbeitnehmer einen um einen Prozentpunkt erhoehten Beitragsanteil. Das fuehrt dazu, dass in Sachsen der Arbeitnehmeranteil bei 2,8 Prozent (mit Kindern) bzw. 3,4 Prozent (kinderlos) liegt, waehrend der Arbeitgeber nur 0,8 Prozent traegt. Die Gesamtlast des Arbeitgebers ist damit deutlich geringer als in anderen Laendern, die Arbeitnehmer zahlen entsprechend mehr. Saechsische Arbeitnehmer sollten diesen Effekt bei einem Vergleich mit Stellenangeboten in anderen Bundeslaendern im Blick behalten, da er das Nettogehalt spuerbar beeinflusst.