Berechnen Sie, wie viel Ihrer Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschlaege steuerfrei bleiben und welche Steuerersparnis das gegenueber regulaer versteuertem Arbeitslohn bedeutet.
Steuerfreie Zuschlaege gesamt
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Nachtzuschlag 25%
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Feiertagszuschlag 125%
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Sonntagszuschlag 50%
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Steuerersparnis
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Ihre Aufschlüsselung
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Steuerfreiheit von Nacht- und Feiertagszuschlaegen nach Paragraf 3b EStG
Das Einkommensteuergesetz privilegiert Arbeitnehmer, die zu ungewoehnlichen Zeiten arbeiten. Zuschlaege fuer Nachtarbeit, Sonntagsarbeit und gesetzliche Feiertage sind bis zu bestimmten Prozentsaetzen des Grundlohns steuerfrei. Voraussetzung ist, dass der Grundlohn 50 Euro je Stunde nicht uebersteigt. Fuer Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr gilt ein Freibetrag von 25 Prozent, fuer Sonntagsarbeit 50 Prozent und fuer gesetzliche Feiertage 125 Prozent des jeweiligen Stundenlohns.
Wie der Rechner die steuerfreien Betraege ermittelt
Der Rechner multipliziert den eingegebenen Stundenlohn mit dem gesetzlichen Zuschlagssatz und der Anzahl der geleisteten Stunden. Fuer Nachtstunden gilt: Stundenlohn mal 0,25 mal Nachtstunden. Fuer Feiertagsstunden: Stundenlohn mal 1,25 mal Feiertagsstunden. Fuer Sonntagsstunden: Stundenlohn mal 0,50 mal Sonntagsstunden. Die Summe aller drei Betraege ergibt den gesamten steuerfreien Zuschlag. Die Steuerersparnis ist der Betrag, den Sie als regulaeren Arbeitslohn zusaetzlich an Steuern zahlen muessten, hochgerechnet mit einem Steuersatz von 35 Prozent als Naeherung fuer einen mittleren Grenzsteuersatz.
Sozialversicherungsfreiheit als weiterer Vorteil
Steuerfreie Zuschlaege nach Paragraf 3b EStG sind in der Regel auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Das bedeutet, dass auf diese Betraege keine Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeitraege erhoben werden. Der finanzielle Vorteil ist damit noch groesser als die reine Steuerersparnis: Bei einem Gesamtbeitragssatz des Arbeitnehmers von rund 20 Prozent kommen zusaetzliche Ersparnisse hinzu, die dieser Rechner als Naeherung nicht gesondert ausweist.
Grenzen der Steuerfreiheit und praktische Hinweise
Die Steuerfreiheit gilt nur bis zur Grundlohngrenze von 50 Euro je Stunde. Liegt der tatsaechliche Stundenlohn darueber, ist nur der Anteil des Zuschlags berechnet auf Basis von 50 Euro steuerfrei, der Rest wird regelmaessig besteuert. Ausserdem setzt die Steuerfreiheit voraus, dass der Zuschlag tatsaechlich fuer die geleistete Sonder-Arbeit gezahlt wird und nicht als verdeckte Umgehung des regulaeren Arbeitslohns gestaltet ist. Eine individuelle steuerliche Beratung empfiehlt sich bei komplexen Arbeitszeitmodellen oder hoeheren Stundensaetzen.