Berechnen Sie schnell und einfach, welche Kosten bei doppelter Haushaltsfuehrung steuerlich abgesetzt werden koennen, einschliesslich Miete, Fahrtkosten und Verpflegungspauschalen fuer die ersten drei Monate.
Gesamtabzug pro Jahr
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Miete (max 1.000/Mnt)
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Fahrtkosten
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Gesamt-Abzug
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Steuerersparnis
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Ihre Aufschlüsselung
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Was ist die doppelte Haushaltsfuehrung?
Von doppelter Haushaltsfuehrung spricht man, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gruenden eine Zweitwohnung am Beschaeftigungsort unterhalt und gleichzeitig einen eigenen Haupthausstand an einem anderen Ort beibehalt. Der Haupthausstand muss der tatsaechliche Lebensmittelpunkt sein. Das Steuerrecht nach Paragraf 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG erlaubt den Abzug der dadurch entstehenden Mehrkosten als Werbungskosten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfuellt sind.
Miete und Unterkunftskosten: Grenze bei 1.000 Euro
Die Kosten fuer die Zweitwohnung am Beschaeftigungsort sind als Werbungskosten absetzbar, jedoch nur bis zu einem Hoechstbetrag von 1.000 Euro pro Monat. Dieser Betrag umfasst alle Aufwendungen fuer die Unterkunft: Kaltmiete, Nebenkosten, Strom, Rundfunkbeitrag und aehnliche laufende Kosten. Liegt die tatsaechliche Miete hoeher, ist der uebersteigende Betrag steuerlich nicht abzugsfaehig. Der Rechner begrenzt die anrechenbare Miete automatisch auf 1.000 Euro pro Monat.
Fahrtkosten: Entfernungspauschale fuer Heimfahrten
Fuer Fahrten zwischen dem Beschaeftigungsort und dem Hauptwohnsitz gilt die Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer. Im Gegensatz zur taeglichen Fahrtkostenpauschale zum Arbeitsplatz wird hier die Rueckfahrt einbezogen, also Hin- und Rueckfahrt zusammen. Steuerlich anerkannt wird eine Heimfahrt pro Woche. Wer den eigenen Pkw nutzt, kann alternativ die tatsaechlichen Fahrzeugkosten geltend machen, sofern diese hoeher sind.
Verpflegungspauschalen: nur die ersten drei Monate
In den ersten drei Monaten nach Beginn der doppelten Haushaltsfuehrung koennen Verpflegungsmehraufwendungen pauschal abgesetzt werden. Der Satz betraegt 5,60 Euro fuer die An- und Abreisetage sowie 28 Euro fuer volle Abwesenheitstage. Dieser Rechner verwendet vereinfacht den 28-Euro-Satz fuer 90 Tage, also 2.520 Euro. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist entfaellt der Anspruch vollstaendig, da der Aufenthalt am Beschaeftigungsort dann als dauerhaft gilt.