Berechnen Sie, wie viel Verrechnungssteuer auf Ihre Dividenden, Zinsen oder Lotteriegewinne entfaellt und ob Sie Anspruch auf Rueckerstattung haben.
Verrechnungssteuer (CHF)
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Bruttobetrag
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Ausbezahlter Betrag (65 %)
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Rueckerstattungsanspruch (CH-Ansaessige)
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DBA-Satz (ca. 15 % Nichtansaessige)
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Ihre Aufschlüsselung
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Wie funktioniert die Verrechnungssteuer?
Die Verrechnungssteuer ist eine Quellensteuer des Bundes auf bestimmten inlaendischen Kapitalertraegen. Sie betraegt pauschal 35 Prozent und wird von der ausschuettenden Gesellschaft oder Bank direkt abgezogen, bevor der Ertrag dem Empfaenger gutgeschrieben wird. Der Schuldner der Verrechnungssteuer ist zwar formal die auszahlende Stelle, wirtschaftlich traegt sie aber der Empfaenger. Das Ziel ist sicherzustellen, dass Ertraege in der Steuererklarung deklariert werden, denn nur wer deklariert, bekommt die Steuer zurueck.
Rueckerstattung fuer CH-Steueransaessige
In der Schweiz ansaessige Personen haben Anspruch auf vollstaendige Rueckerstattung der Verrechnungssteuer, sofern sie die Ertraege korrekt in ihrer Steuererklarung ausweisen. Der Rueckerstattungsantrag erfolgt ueber das kantonale Steueramt zusammen mit der jaehrlichen Steuererklarung. Nach Verarbeitung wird der einbehaltene Betrag von 35 Prozent zurueckerstattet. Was bleibt, ist die ordentliche Einkommenssteuer auf den vollen Bruttoertrag, was im Vergleich zur endgueltig verlorenen Verrechnungssteuer fuer Nichtansaessige deutlich guenstiger ist.
Doppelbesteuerungsabkommen fuer Nichtansaessige
Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz koennen die Verrechnungssteuer in der Regel nicht vollstaendig zurueckfordern. Besteht zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), ist aber eine teilweise Entlastung moeglich. Der typische DBA-Residualsatz auf Dividenden betraegt rund 15 Prozent; die Differenz von 20 Prozent kann dann beantragt werden. Ohne DBA bleibt die volle Verrechnungssteuer von 35 Prozent endgueltig beim Bund und stellt eine definitive Belastung dar.
Welche Ertraege unterliegen der Verrechnungssteuer?
Betroffen sind Dividenden schweizerischer Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Zinsen auf inlaendischen Obligationen, Kassenobligationen und Bankguthaben sowie Lotteriegewinne ab CHF 1000. Nicht betroffen sind Kapitalgewinne aus Wertpapierverkaeufen im Privatvermoegen, Zinsen auf auslaendischen Konten sowie Ertraege aus auslaendischen Wertpapieren. Mieteinnahmen und andere Einkommensarten unterliegen ebenfalls nicht der Verrechnungssteuer, sondern werden direkt ueber die ordentliche Einkommenssteuer erfasst.