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BVG Koordinationsabzug 2025 Rechner

Berechnen Sie den versicherten BVG-Lohn 2025 nach Koordinationsabzug. Eintrittsschwelle CHF 22050, Koordinationsabzug CHF 26460 und maximaler versicherter Lohn.

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Der BVG-Koordinationsabzug 2025 betraegt CHF 26'460. Geben Sie Ihren Jahreslohn ein, um den versicherten BVG-Lohn, die Beitragspflicht und den geschaetzten Gesamtbeitrag sofort zu berechnen.

Vereinfachte Berechnung. Massgebend ist das Recht Ihres Kantons.

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Was ist der BVG-Koordinationsabzug?

Das Bundesgesetz ueber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sieht vor, dass nicht der gesamte Lohn obligatorisch versichert wird. Der Koordinationsabzug entspricht rund drei Viertel der maximalen AHV-Rente und betraegt 2025 CHF 26'460. Vom Bruttolohn wird dieser Betrag subtrahiert, weil die AHV bereits einen Grundschutz fuer den unteren Lohnbereich bietet. Nur der darueberhinausgehende, koordinierte Lohn soll durch die Pensionskasse abgesichert werden.

Eintrittsschwelle und maximaler versicherter Lohn

Arbeitnehmende sind obligatorisch BVG-versichert, wenn ihr Jahreslohn die Eintrittsschwelle von CHF 22'050 (2025) ueberschreitet. Unterhalb dieser Grenze entsteht keine Pflicht zur Versicherung in der Pensionskasse; viele Arbeitgeber schliessen solche Mitarbeitenden aber freiwillig an. Nach oben ist der obligatorisch versicherbare Lohn auf CHF 88'200 begrenzt. Verdient jemand mehr als CHF 114'660 (Koordinationsabzug plus Maximum), bleibt der Mehrbetrag obligatorisch unversichert. Fuer hohe Loehne koennen Pensionskassen jedoch uerobligatorische Loesungen anbieten.

Berechnung des versicherten Lohns Schritt fuer Schritt

Liegt der Lohn ueber der Eintrittsschwelle, wird der versicherte BVG-Lohn wie folgt ermittelt: Jahreslohn minus Koordinationsabzug (CHF 26'460) ergibt den koordinierten Lohn. Ist dieser positiv, wird er auf maximal CHF 88'200 begrenzt. Der BVG-Gesamtbeitrag berechnet sich durch Multiplikation des versicherten Lohns mit dem Beitragssatz; der gesetzliche Mindestsatz richtet sich nach dem Alter und liegt zwischen 7 und 18 Prozent. Dieser Rechner verwendet eine vereinfachte Pauschalrate von 14 Prozent fuer eine Schaetzung; die tatsaechliche Praemie legt Ihre Pensionskasse fest.

Aufteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Der Arbeitgeber muss mindestens die Haelfte der BVG-Beitraege uebernehmen. In der Praxis zahlen viele Unternehmen mehr als 50 Prozent. Der Arbeitnehmeranteil wird monatlich vom Lohn abgezogen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die Pensionskasse ueberwiesen. Das angesparte Kapital wird bei Pensionierung als Rente oder Kapital ausgezahlt oder kann bei einem Jobwechsel auf die neue Pensionskasse uebertragen werden.

Frequently asked questions

Was ist der BVG-Koordinationsabzug 2025?
Der Koordinationsabzug betraegt 2025 CHF 26'460 und wird vom Jahreslohn abgezogen, um den versicherten BVG-Lohn zu ermitteln. Er koordiniert die Leistungen der AHV (1. Saeule) mit jenen der beruflichen Vorsorge (2. Saeule) und vermeidet eine Doppelversicherung des unteren Lohnteils.
Ab welchem Lohn bin ich BVG-pflichtig?
Die Eintrittsschwelle betraegt 2025 CHF 22'050 Jahreslohn. Wer weniger verdient, ist nicht obligatorisch in der Pensionskasse versichert. Viele Arbeitgeber schliessen auch tiefer entlohnte Mitarbeitende freiwillig an die PK an.
Wie hoch ist der maximale versicherte BVG-Lohn?
Der maximal versicherte Lohn betraegt 2025 CHF 88'200 (das Dreifache des maximalen AHV-Rentenbetrags). Loehne ueber CHF 114'660 (Koordinationsabzug plus Maximum) sind obligatorisch nicht mehr versichert. Eine uerobligatorische Versicherung durch die Pensionskasse ist jedoch moeglich.
Wer zahlt die BVG-Beitraege?
Die Beitraege sind paritaetisch: Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Praemie halbiert. Der Arbeitgeber muss mindestens so viel bezahlen wie der Arbeitnehmer. In der Praxis uebernehmen viele Arbeitgeber einen groesseren Anteil. Der Gesamtbeitrag liegt je nach Alter und Pensionskasse zwischen etwa 7 und 18 Prozent des koordinierten Lohns.

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Sources

  1. Tarif 2025 direkte Bundessteuer (Art. 36 DBG), Rundschreiben 2-210-D-2024, Eidgenoessische Steuerverwaltung ESTV
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