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AHV/IV/EO-Rechner 2025

Berechnen Sie Ihre obligatorischen Sozialversicherungsbeitraege AHV/IV/EO und ALV als Arbeitnehmer in der Schweiz 2025. Bruttolohn eingeben, Abzuege sofort ablesen.

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Obligatorische AHV/IV/EO- und ALV-Abzuege auf Ihren Bruttolohn als Arbeitnehmer in der Schweiz 2025.

Total Sozialabzuege

AHV/IV/EO (5.3 %)

ALV (1.1 %)

Lohn nach Sozialabzuegen

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AHV, IV und EO: die erste Saeule der Schweizer Vorsorge

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) bilden gemeinsam die erste Saeule des Schweizer Drei-Saeulen-Systems. Sie sichern das Existenzminimum im Alter, bei Invaliditaet sowie bei Militaer- und Mutterschaftsurlaub. Die Beitraege sind paritaetisch: Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen je 5.3 Prozent des Bruttolohns, also zusammen 10.6 Prozent. Anders als die ALV kennt die AHV keinen Hoechstlohn; auf jeden verdienten Franken fallen Beitraege an. Die Ausgleichskasse zieht den Arbeitnehmeranteil vom Lohn ab und fuehrt ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil weiter.

ALV: Beitragspflicht bis CHF 148'200

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) wird zum Satz von 1.1 Prozent auf den versicherten Lohn erhoben, hoechstens auf CHF 148'200 pro Jahr (2025). Wer mehr verdient, zahlt oberhalb dieser Grenze keinen ALV-Beitrag mehr. Das Solidaritaetsprozent auf Loehnen ueber dem versicherten Hoechstlohn wurde per 1. Januar 2023 ersatzlos abgeschafft. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen auch hier je haelftig, also je 1.1 Prozent.

Gerechnetes Beispiel: Bruttolohn CHF 85'000

Bei einem Jahreslohn von CHF 85'000 ergeben sich folgende obligatorische Abzuege auf Seite des Arbeitnehmers:

Hinweis: Der Arbeitgeber schuldet zusaetzlich den gleichen Betrag von CHF 5'440 der Ausgleichskasse. BVG-Beitraege, NBU und Quellensteuer sind in dieser Berechnung nicht enthalten.

Was ist in diesem Rechner nicht enthalten?

Die Sozialabzuege in der Schweiz gehen ueber AHV/IV/EO und ALV hinaus. Nicht erfasst sind die BVG-Beitraege der Pensionskasse (2. Saeule), die je nach Alter und Vorsorgeeinrichtung zwischen etwa 7 und 18 Prozent des koordinierten Lohns betragen. Ebenfalls nicht berechnet werden die NBU-Praemie (Nichtberufsunfallversicherung, traegt allein der Arbeitnehmer), allfaellige Krankentaggeld-Beitraege sowie Quellen- oder ordentliche Einkommenssteuern. Fuer die Bundessteuer auf dem steuerbaren Einkommen nutzen Sie den Bundessteuer-Rechner; fuer die BVG-Gutschriften den Pensionskasse-Rechner.

Frequently asked questions

Welche Beitraege zahlt der Arbeitnehmer an AHV, IV und EO?
Der Arbeitnehmer zahlt je haelftigen Anteil der paritaetischen Beitraege: 5.3 Prozent des Bruttolohns fuer AHV, IV und EO zusammen. Es gibt keinen Hoechstlohn; die Beitraege fallen auf den gesamten Bruttolohn an. Der Arbeitgeber schuldet denselben Betrag zusaetzlich, sodass der Gesamtbeitrag 10.6 Prozent des Lohns betraegt.
Bis zu welchem Lohn gilt die ALV-Beitragspflicht?
Die ALV von 1.1 Prozent wird auf Loehne bis CHF 148'200 pro Jahr (2025) erhoben. Ueber dieser Grenze entfaellt jede weitere Beitragspflicht vollstaendig. Das Solidaritaetsprozent auf hoeheren Loehnen wurde per 1. Januar 2023 aufgehoben und existiert nicht mehr.
Zahlt der Arbeitgeber auch Sozialversicherungsbeitraege?
Ja. Die AHV-, IV- und EO-Beitraege sowie die ALV sind paritaetisch, das heisst, Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen je die Haelfte. Auf einen Bruttolohn von CHF 85'000 entrichten beide Seiten je CHF 5'440. Der Arbeitgeber fuehrt beide Anteile direkt an die Ausgleichskasse ab.
Was ist in diesem Rechner nicht enthalten?
Nicht berechnet werden: BVG-Beitraege (Pensionskasse, 2. Saeule), die je nach Alter und Vorsorgeeinrichtung stark variieren; NBU-Praemien (Nichtberufsunfallversicherung); Krankentaggeld-Beitraege; sowie Einkommens- und Quellensteuer. Der Rechner zeigt ausschliesslich die obligatorischen AHV/IV/EO- und ALV-Abzuege.

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Sources

  1. Merkblatt 2.01 Beitraege AHV, IV und EO (Beitragssaetze 2025), Informationsstelle AHV/IV
  2. Merkblatt 2.08 Beitraege an die Arbeitslosenversicherung (Stand 1.1.2025), Informationsstelle AHV/IV
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