Berechnen Sie den Steuerabzug 2025 fuer Kinderdrittbetreuungskosten in der Schweiz. Bundessteuer max. CHF 25000 pro Kind, kantonale Maxima und Steuerersparnis.
Berechnen Sie den maximalen Kinderbetreuungsabzug 2025 und die daraus resultierende Steuerersparnis. Auf Bundesebene koennen bis zu CHF 25000 pro Kind fuer nachgewiesene Fremdbetreuungskosten vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Steuerersparnis Kinderbetreuung (CHF)
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Kinderdrittbetreuungsabzug 2025: CHF 25000 pro Kind
Der Bundessteuer-Kinderdrittbetreuungsabzug wurde auf CHF 25000 pro Kind und Jahr angehoben. Eltern, die ihr Kind durch Kita, Tagesschule oder Tagesmutter betreuen lassen, koennen die tatsaechlichen Betreuungskosten bis zu diesem Betrag direkt vom steuerbaren Einkommen abziehen. Da der Bundessteuertarif progressiv ist, haengt die tatsaechliche Ersparnis vom individuellen Grenzsteuersatz ab.
Welche Betreuungskosten sind abziehbar?
Abziehbar sind ausschliesslich Kosten fuer Drittbetreuung ausserhalb des eigenen Haushalts, also Kita-Gebuehren, Tagesheimkosten, Betreuung durch eine anerkannte Tagesmutter oder Tagesschulgebuehren. Nicht anrechenbar sind Kosten fuer Haushaltshilfen oder Betreuung durch Familienangehoerige ohne schriftlichen Vertrag und Nachweis. Alle geltend gemachten Kosten muessen durch Belege dokumentiert werden.
Kantonale Regelungen im Vergleich
Neben dem Bundesabzug koennen Eltern auch auf kantonaler Ebene einen Betreuungsabzug geltend machen. Die kantonalen Betraege variieren, viele Kantone haben ihren Maximalabzug aber ebenfalls auf oder nahe CHF 25000 angehoben. Dieser Rechner verwendet denselben Maximalbetrag fuer die kantonale Berechnung als vereinfachende Annahme. Fuer eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an das Steueramt Ihres Kantons.
Mehrere Kinder: Abzuege addieren sich
Der Betreuungsabzug gilt pro Kind. Bei zwei Kindern koennen Eltern bis zu CHF 50000 vom steuerbaren Einkommen abziehen, sofern die tatsaechlichen Kosten diese Hoehe erreichen. Bei hoeheren Einkommen ist der Grenzsteuersatz groesser, was die absolute Steuerersparnis entsprechend hoeher ausfallen laesst. Eltern mit mehreren Kindern in Vollzeitbetreuung profitieren daher besonders stark von diesem Abzug.
Frequently asked questions
Wie hoch ist der Kinderbetreuungsabzug auf Bundesebene 2025?
Der Kinderdrittbetreuungsabzug auf Bundesebene betraegt 2025 maximal CHF 25000 pro Kind und Jahr. Dieser Betrag wurde gegenueber dem Vorjahr deutlich angehoben. Abziehbar sind nachgewiesene Kosten fuer Drittbetreuung wie Kita, Tagesschule, Tagesmutter oder familienergaenzende Betreuung. Der Abzug gilt fuer Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
Wer kann den Kinderbetreuungsabzug geltend machen?
Den Kinderdrittbetreuungsabzug koennen Eltern geltend machen, die ihr Kind durch Dritte ausserhalb des eigenen Haushalts betreuen lassen. Voraussetzung ist, dass beide Elternteile berufstaetig, in Ausbildung oder aus gesundheitlichen Gruenden an der Betreuung verhindert sind. Alleinerziehende Elternteile koennen den Abzug ebenfalls beanspruchen. Die entstandenen Kosten muessen durch Belege wie Kita-Rechnungen oder Quittungen der Tagesmutter nachgewiesen werden.
Gilt der Kinderbetreuungsabzug auch auf kantonaler Ebene?
Ja, die meisten Kantone kennen einen eigenen Kinderbetreuungsabzug. Die Hoehe variiert je nach Kanton. Viele Kantone haben ihren Abzug an den erhoehten Bundesbetrag angepasst oder lagen bereits aehnlich hoch. Dieser Rechner verwendet zur Vereinfachung denselben maximalen Abzugsbetrag von CHF 25000 fuer die kantonale Steuerberechnung. Den genauen kantonalen Abzugsbetrag entnehmen Sie dem Steuergesetz Ihres Kantons.
Was zaehlt als anerkannte Fremdbetreuung?
Anerkannte Drittbetreuung im Sinne des Steuerabzugs umfasst Kinderkrippen, Kitas, Tagesschulen, Tagesstaetten, Tagesmutter-Betreuung und aehnliche familienergaenzende Einrichtungen. Nicht abziehbar sind Kosten fuer Au-pairs oder Haushaltshilfen, die auch Hausarbeiten verrichten, sowie Kosten fuer Betreuung durch Grosseltern oder andere Familienangehoerige ohne nachgewiesenes Entgelt. Die Betreuung muss ausserhalb des eigenen Haushalts oder durch eine beruflich anerkannte Person erfolgen.