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Urlaubsgeld-Rechner Oesterreich 2025

Berechnen Sie das Netto-Urlaubsgeld 2025 (13. Monatslohn) in Oesterreich. Begienstigte Besteuerung mit 6 Prozent, SV und Nettobetrag.

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Das Urlaubsgeld (13. Monatslohn) wird in Oesterreich nach Paragraf 67 EStG begienstigt besteuert. Geben Sie Ihr monatliches Brutto ein und sehen Sie sofort, wie viel vom Urlaubsgeld netto bleibt.

Hinweis: Guenstige Besteuerung der Sonderzahlungen mit 6 Prozent nach Paragraf 67 EStG. Jahressechstel-Pruefung nicht enthalten.

Netto-Urlaubsgeld (EUR)

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Brutto-Urlaubsgeld

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SV-Abzug (17,07 %)

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Lohnsteuer (6 %)

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Effektive Belastung

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Ihre Aufschlüsselung

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PositionBetrag

Wie die Besteuerung des Urlaubsgelds funktioniert

Das Urlaubsgeld als 13. Monatslohn unterliegt in Oesterreich der Sonderzahlungsbesteuerung nach Paragraf 67 EStG. Der Ablauf ist dreistufig: Zuerst wird die Sozialversicherung von 17,07 Prozent abgezogen, dann der gesetzliche Freibetrag von 620 Euro, und erst auf den verbleibenden Betrag wird der begienstigte Steuersatz angewendet. Dieser Steuersatz betraegt 6 Prozent fuer den Grossteil der Angestellten und liegt damit weit unter dem progressiven Tarif, der auf laufende Bezuege zutrifft.

Rechenbeispiel: Urlaubsgeld 3.500 Euro brutto

Bei einem Urlaubsgeld von 3.500 Euro werden zuerst 597,45 Euro SV (17,07 Prozent) abgezogen. Der Freibetrag von 620 Euro reduziert die Bemessungsgrundlage weiter auf 2.282,55 Euro. Auf diesen Betrag fallen 136,95 Euro Lohnsteuer (6 Prozent) an. Das Netto-Urlaubsgeld betraegt damit rund 2.765,60 Euro. Ein identisches laufendes Monatsgehalt wuerde nach progressiver Besteuerung nur etwa 2.450 Euro netto ergeben.

SV-Grenze bei Sonderzahlungen

Die Sozialversicherung auf Sonderzahlungen ist nach oben begrenzt. Die halbe jaehrliche Hoechstbeitragsgrundlage liegt bei 6.450 Euro pro Sonderzahlung. Wer ein Urlaubsgeld von mehr als 6.450 Euro erhaelt, zahlt SV nur auf diesen Hoechstbetrag. Betraege darueber sind SV-frei, was bei hohen Sonderleistungen einen weiteren Vorteil gegenueber laufenden Bezuegen darstellt.

Urlaubsgeld bei Teilzeit und jaehrlichem Ausgleich

Auch Teilzeitkraefte erhalten das Urlaubsgeld auf Basis ihres vereinbarten Monatsbruttos. Da die begienstigte Besteuerung unabhaengig von der Arbeitszeit gilt, profitieren alle unselbststaendigen Erwerbstaetigen von der 6-Prozent-Regelung. Beim jaehrlichen Ausgleich (Lohnsteuerausgleich) wird die Sonderzahlung separat beruecksichtigt und nicht mit den laufenden Bezuegen zusammengerechnet, was eine nachtraegliche Rueckzahlung unwahrscheinlich macht.

Frequently asked questions

Warum wird das Urlaubsgeld niedriger besteuert als das laufende Gehalt?
Das Urlaubsgeld als 13. Gehalt gilt in Oesterreich als Sonderzahlung nach Paragraf 67 EStG. Auf diese Sonderzahlungen wird nach Abzug der Sozialversicherung und eines Freibetrags von 620 Euro ein fixer Satz von 6 Prozent angewendet, statt des progressiven Lohnsteuertarifs. Dieser Vorteil reduziert die Steuerlast im Vergleich zum laufenden Monatsbezug erheblich.
Wie hoch ist die Sozialversicherung auf das Urlaubsgeld?
Auf Sonderzahlungen wie das Urlaubsgeld wird ein SV-Satz von 17,07 Prozent erhoben. Dieser gilt bis zur halben jaehrlichen Hoechstbeitragsgrundlage von 6.450 Euro pro Sonderzahlung. Betraege darueber sind SV-frei. Der Satz setzt sich aus Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung zusammen.
Was ist der Freibetrag bei Sonderzahlungen?
Der gesetzliche Freibetrag betraegt 620 Euro pro Sonderzahlung. Er wird nach dem SV-Abzug von der Bemessungsgrundlage abgezogen, bevor der Steuersatz von 6 Prozent angewendet wird. Der Freibetrag gilt sowohl fuer das Urlaubsgeld (13. Gehalt) als auch fuer das Weihnachtsgeld (14. Gehalt).
Gilt die 6-Prozent-Besteuerung unbegrenzt?
Nein. Die 6-Prozent-Zone gilt nur bis zur Jahressechstel-Grenze. Das Jahressechstel ergibt sich aus einem Sechstel der laufenden Jahresbezuege. Uebersteigen Sonderzahlungen diese Grenze, steigen die Saetze auf 27 Prozent, 35,75 Prozent und bis zu 50 Prozent. Fuer ein normales Monatsgehalt als Sonderzahlung ist die Jahressechstel-Grenze in der Regel nicht relevant.

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