Oesterreich erhebt seit 2008 keine Erbschaftsteuer und keine Schenkungsteuer mehr. Dennoch gibt es Meldepflichten nach dem Schenkungsmeldegesetz und bei Immobilienuebertragungen faellt Grunderwerbsteuer an. Geben Sie den Schenkungswert und die Art der Zuwendung ein, um Meldepflicht und etwaige Steuern zu berechnen.
Steuer und Gebuehr auf Uebertragung (EUR)
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Schenkungswert
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Grunderwerbsteuer (nur Immobilien)
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Meldepflicht
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Meldegrenze
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Ihre Aufschluesselung
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Keine Erbschaftsteuer und keine Schenkungsteuer in Oesterreich seit 2008
Oesterreich hat die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer mit 1. August 2008 abgeschafft. Hintergrund war ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs, das die bisherige Einheitswertbasis fuer verfassungswidrig erklaerte. Der Gesetzgeber entschied sich daraufhin fuer die vollstaendige Abschaffung. Seitdem sind Erbschaften und Schenkungen in Oesterreich grundsaetzlich steuerfrei, unabhaengig von Verwandtschaftsgrad und Vermoegenshoehe.
Meldepflicht nach dem Schenkungsmeldegesetz
Auch ohne Steuer gibt es eine Anzeigepflicht fuer groessere Schenkungen. Schenkungen unter nahen Angehoerigen, deren Gesamtwert innerhalb von fuenf Jahren 50.000 Euro uebersteigt, muessen dem Finanzamt gemeldet werden. Bei Schenkungen an andere Personen liegt die Grenze bei 15.000 Euro innerhalb eines Jahres. Die Meldung hat innerhalb von drei Monaten nach der Schenkung zu erfolgen. Bei Versaumnissen drohen Geldstrafen.
Grunderwerbsteuer bei Immobilienschenkungen
Wer eine Immobilie verschenkt, zahlt Grunderwerbsteuer. Bei Schenkungen unter nahen Angehoerigen betraegt der Steuersatz 0,5 Prozent des Grundstueckswerts. Bei sonstigen Personen faellt der regulaere Satz von 3,5 Prozent an. Bemessungsgrundlage ist der Grundstueckswert gemaess Immobilienbewertungsverordnung, der haeufig unter dem Marktpreis liegt. Zusaetzlich fallen Eintragungsgebuehren im Grundbuch von 1,1 Prozent an, die im Rechner nicht beruecksichtigt sind.
Stiftungseingangssteuer bei Zuwendungen an Privatstiftungen
Wer Vermoegen auf eine Privatstiftung uebertraegt, zahlt Stiftungseingangssteuer von 2,5 Prozent auf den Wert der Zuwendung. Diese Steuer gilt fuer alle Vermoegenswerte, also Geld, Wertpapiere, Immobilien und Beteiligungen gleichermassen. Sie ersetzt fuer Stiftungszuwendungen die fruehere Schenkungsteuer und ist unabhaengig vom Verwandtschaftsgrad des Stifters. Die Stiftungseingangssteuer ist im Rechner separat ausgewiesen, wenn die Option Stiftung gewaehlt wird.